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Poliscan Speed Fahrverbot

Mit Urteil vom 28.05.2015 (Az.: 2 OWi-8100 Js 6483/15) hat das AG Michelstadt in einem Fall einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Vitronic Poliscan Speed ein Beweisverwertungsverbot angenommen.

Mit Bußgeldbescheid vom 27.08.2014 wurde dem Betroffenen vorgeworfen, er habe am 03.06.2014 als Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h überschritten. Wegen mehrerer Voreintragungen wurde die Geldbuße erhöht und ein Betrag in Höhe von 230,00 € festgesetzt sowie ein Fahrverbot von 1 Monat angeordnet.

Hiergegen legte der Betroffene Einspruch ein. In der Hauptverhandlung vor dem AG Michelstadt kam dann heraus, dass zwar die Messung durch einen geschulten Polizeibeamten vorgenommen worden war. Allerdings hatte die Stadt für die Auswertung der Messergebnisse ein privates Unternehmen beauftragt. Der Messbeamte konnte daher in der Hauptverhandlung keine Auskunft darüber geben, mit welcher Softwareversion die Auswertung erfolgte.

Aufgrund dieses Umstandes Poliscan Speed Fahrverbot konnte das Gericht nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgehen und der Betroffene wurde freigesprochen.

Mit diesem Urteil wird  noch einmal deutlich, dass die Ordnungsbehörden sich nicht einfach hinter dem Begriff des standardisierten Messverfahrens verstecken können, sondern den von den Gerichten und der PTB aufgestellten Sorgfaltsanforderungen entsprechen müssen, damit von einem ordnungsgemäßen Messverfahren ausgegangen werden kann.

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