AIzaSyCr11Mf0LlKs-0DbkQIG1CFE27loqzNI3M
Home / Uncategorized / Verkehrsüberwachung durch private Unternehmen

Verkehrsüberwachung durch private Unternehmen

Hinzuziehung privater Firmen bei der Verkehrsüberwachung:

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 18.04.2016 (III-2 RBs 40/16) über die Ordnungsgemäßheit einer Verkehrsüberwachung durch Private entschieden. Danach ist eine Verkehsüberwachung durch private Unternehmen dann rechtmäßig, solange die Ordnungsbehörde Herrin des Verfahrens bleibe. Die Ordnungsbehörde sei dann (noch) Herrin des Verfahrens, wenn sie die Kontrolle über die Ermittlungsdaten hat, die einer Entscheidung über die Durchführung des Ermittlungsverfahrens zugrundeliegen, und weiter selber die Entscheidung trifft, ob und gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit eingeleitet wird.

Relevant ist diese Entscheidung deshalb, weil die Messung und die Auswertung der Geschwindigkeit als solche hoheitliche Aufgaben darstellen und sich deshalb die Frage aufdrängt, ob nicht in einem Fall, bei dem private Firmen hinzugezogen werden, nicht ein Beweisverwertungsverbot vorliegen dürfte.

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Gerichte die Frage des Einsatzes Privater unterschiedlich behandeln. Während einige Gerichte entschieden haben, dass bereits der Einsatz Privater generell zu einem Beweisverwertungsverbot führen würde, wenn deren Arbeit durch die Ordnungsbehörde nicht überprüft werde, haben andere Gerichte (so wie das OLG Hamm) weniger Bedenken gegenüber dem Einsatz privater Firmen.

Um als Betroffener auf der sicheren Seite zu stehen, muss der Einsatz privater Firmen und die Kontrollmöglichkeit der Ordnungsbehörde kritisch mit Hilfe von Beweisanträgen hinterfragt werden. Darüber hinaus sollte auch grundsätzlich das Bestehen bzw. Fehlen einer etwaigen Ermächtigungsgrundlage für die Übertragung hoheitlicher Aufgaben dezidiert angesprochen werden.

Letztlich muss der Betroffene bzw. sein Verteidiger gegen die Verwertung einer Messung in der Hauptverhandlung immer vorsorglich gem. § 257 StPO widersprechen, damit nicht später festgestellt wird, dass wegen der rügelosen Einlassung ein Beweisverwertungsverbot überhaupt nicht mehr geprüft werden muss.

Wie man auch an diesem Problemkreis erkennen kann, ist eine erfolgsversprechende Verteidigung nur mit der notwendigen Erfahrung möglich. Ansonsten besteht das Risiko, trotz günstiger Vorzeichen doch noch verurteilt zu werden.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Top